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Beitragsordnung

§ 1 Allgemeine Regelungen

(1) Diese Beitragsordnung regelt Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins.
(2) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Ordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

§ 2 Grundlegende Bestimmungen

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, jährlich den festgesetzten Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) fristgemäß zu entrichten.
(2) Der Vereinsbeitrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren oder per Überweisung durch die Mitglieder erhoben.
(3) Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Für die Zustellung von Rechnungen, Mahnungen und Mitteilungen ist jeweils die Absendung an die letzte bekannte Adresse maßgeblich.

§ 3 Beitragswesen

(1) Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragsanpassungen werden jeweils zum Beginn des auf die Entscheidung folgenden Geschäftsjahres (1. Januar) wirksam.
(2) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer jeweils auf ein Jahr befristeten Umlage beschließen, die das Dreifache des Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung von Umlagen befreit.
(3) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, können auf schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft Beiträge durch Beschluss der Vorstandschaft in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
(4) Unabhängig von den Vereinsbeiträgen können die Abteilungen durch den Beschluss der Abteilungsversammlung kostendeckend Abteilungsbeiträge oder Umlagen erheben, die das Dreifache des Jahresmitgliedsbeitrages des Hauptvereins pro Jahr nicht überschreiten dürfen. Zusätzliche Beiträge oder Umlagen und deren Höhe – auch Änderungen der Beitragshöhe bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Vorstandschaft. Von den Abteilungen zusätzlich erhobene Beiträge werden nicht auf den Mitgliedsbeitrag für den Hauptverein angerechnet.
(5) Abteilungen, die von ihren Mitgliedern Sonderbeiträge erheben, können Personen, die nur den Sonderbeitrag bezahlen, als Fördermitglieder führen. Diese Personen haben keinerlei Rechte und Ansprüche gegenüber dem Hauptverein und werden vom Hauptverein wie Nicht-Mitglieder behandelt. Sobald solche Personen in einer Abteilung des Vereins sportlich aktiv werden, ist ein Eintritt in den Hauptverein zwingend erforderlich.

§ 4 Beitragserhebung

(1) Der Vereinsbeitrag wird in drei Altersstufen erhoben: Kinder (bis zum 14. Lebensjahr), Jugendliche (15.-18. Lebensjahr) und Erwachsene (ab 19. Lebensjahr).
(2) Stichtag für die Altersklasseneinteilung und die davon abhängige Beitragserhebung ist jeweils der 1. Januar.
(3) Gehören mindestens drei Mitglieder einer Familie dem Verein an, kann der Familienbeitrag gewährt werden. Mindestens ein Familienmitglied muss dabei über 18 Jahre alt sein (Erwachsenenbeitrag), höchstens zwei Familienmitglieder dürfen älter als 18 Jahre sein.
(4) Der Vereinsbeitrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren oder per Überweisung erhoben. Die Einzugsermächtigung wird mit dem Vereinseintritt wirksam und endet bei Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
(5) Die Beiträge der am Lastschriftverfahren teilnehmenden Mitglieder werden automatisch fristgerecht eingezogen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten unter Angabe eines Zahlungszieles (28 Tage nach dem Rechnungsdatum) jährlich eine Beitragsrechnung sowie ein Formular zur Stellung einer Einzugsermächtigung und sind selbst für die fristgerechte Begleichung ihrer Beitragspflicht verantwortlich.
(6) Der Einzug per Lastschrift erfolgt jeweils am ersten Montag im Februar. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten die Beitragsrechnung jeweils datiert zum ersten Montag im Februar.
(7) Bei Zahlungsverzug wird ein Mahnverfahren eingeleitet (§ 7).
(8) Kann der Beitragseinzug auf Grund falscher oder unvollständiger Bankverbindung nicht durchgeführt werden, wird das betroffene Mitglied schriftlich dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum die aktualisierten Daten dem Verein mitzuteilen bzw. eigenständig den Vereinsbeitrag zu überweisen. Verstreicht die angegebene Frist, wird das betroffene Mitglied unter Hinweis auf die drohende Streichung aus der Mitgliederliste erneut aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum dem Verein die aktualisierten Daten mitzuteilen bzw. eigenständig den Vereinsbeitrag zu überweisen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, wird das betroffene Mitglied rückwirkend zum Ende des vorangegangenen Beitragsjahres (31. Dezember) aus der Mitgliederliste gestrichen.
(9) Beitragsrückerstattungen sind grundsätzlich nicht möglich.
(10) Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Verein behält es sich vor, durch Verschulden des Mitglieds anfallende Gebühren (z.B. Rückbuchungsgebühren) dem Mitglied bei der nächsten fälligen Zahlung in Rechnung zu stellen bzw. abzubuchen.

§ 5 Eintritte, Austritte, Änderungen

(1) Ein- und Austrittserklärungen, die Einrichtung von Einzugsermächtigungen sowie Mitteilungen über die Änderungen von Bankverbindungen bedürfen der Schriftform und sind dem Verein jeweils bis zum 15. Dezember (Zugang) des laufenden Beitragsjahres mitzuteilen. Später eingehende Mitteilungen können sonst u.U. erst im übernächsten Beitragsjahr berücksichtigt werden. Alle Konsequenzen zu spät eingegangener Mitteilungen verantwortet das betroffene Mitglied.
(2) Für jede Person ist ein eigenes Eintrittsformular zu verwenden und – mit Ausnahme des Familienbeitrages – eine eigene Einzugsermächtigung erforderlich.
(3) Eintrittserklärungen, die mehr als 30 Tage nach dem eingetragenen Eintrittsdatum an die Mitgliederverwaltung weitergeleitet werden, können auf das Datum der Aufnahme in die Kartei vordatiert werden.
(4) Mitglieder, die am Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, stimmen beim Vereinseintritt der Abbuchung sämtlicher Vereinsbeiträge (Grundbeitrag und evtl. Zusatzbeiträge) durch Unterschrift zu. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
(5) Von Personen, die während des laufenden Beitragsjahres dem Verein beitreten, wird jeweils nur der Vereinsbeitrag für die restlichen Mitgliedsmonate des laufenden Beitragsjahres erhoben (auf- oder abgerundet auf einen vollen €-Betrag), wenn er 3,00 € übersteigt. Für den Eintrittsmonat wird kein Beitrag erhoben. Entsteht im laufenden Jahr durch den Eintritt weiterer Familienmitglieder ein Familienbeitrag, ist der verbleibende Restbetrag (auf- oder abgerundet auf einen vollen €-Betrag) nachzuzahlen, wenn er 3,00 € übersteigt. Sämtliche anfallenden Restbeträge werden beim Bestehen einer Einzugsermächtigung bei der dem Eintritt folgenden turnusmäßigen (jeweils am Ende eines geraden Monats) Beitragserhebung abgebucht, alle anderen Mitglieder erhalten unter Angabe eines Zahlungszieles (28 Tage nach dem Rechnungsdatum) eine Beitragsrechnung und ein Formular zur Stellung einer Einzugsermächtigung.
(6) Tritt ein Mitglied, das den Vereinsbeitrag für das laufende Beitragsjahr bereits entrichtet hat, fristgerecht aus dem Verein aus, wird der Austritt zum Ende des laufenden Beitragsjahres wirksam; bei einem Mitglied, das den Vereinsbeitrag für das laufende Beitragsjahr noch nicht entrichtet hat, wird der Austritt rückwirkend zum Ende des vorangegangenen Beitragsjahres (31. Dezember) wirksam.
(7) Der Widerspruch gegen die Beitragsabbuchung, die Rücksendung einer Beitragsrechnung oder die Verweigerung deren Annahme, sowie die Rücksendung eines Mahnungsschreibens oder die Verweigerung dessen Annahme kommt einer Austrittserklärung gleich, sofern nicht binnen 28 Tagen (ab Ausstellungsdatum des jeweiligen Schreibens des Vereins) vom Mitglied dem Verein eine neue Adresse mitgeteilt wird bzw. durch (unentgeltliche) Nachfrage in der betreffenden Gemeindeverwaltung eine neue Adresse ausfindig gemacht werden kann.

§ 6 Beitragsermäßigungen

(1) Beitragsermäßigungen können nur Mitgliedern über 18 Jahre (Erwachsenenbeitrag) gewährt werden.
(2) Ermäßigungen sind nur auf Antrag möglich und müssen für jedes Beitragsjahr neu beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit.
(3) Beitragsermäßigungen können (gegen Vorlage einer entsprechenden gültigen Bescheinigung) Wehrdienstleistenden, Zivildienstleistenden, Schülern, Studenten und Arbeitslosen gewährt werden. Der Tatbestand für die Ermäßigung muss mindestens sechs Monate pro Jahr vorliegen.
(4) Der ermäßigte Jahresbeitrag entspricht in seiner Höhe dem Kinderbeitrag.
(5) Mitglieder, die ins Lastschriftverfahren eingebunden sind, stellen ihren Antrag auf Beitragsermäßigung bis zum 15. Dezember (Zugang) des Vorjahres an den Schatzmeister des Vereins. Mitglieder, die nicht ins Lastschriftverfahren eingebunden sind, stellen ihren Antrag unmittelbar (spätestens nach 28 Tagen ab deren Ausstellungsdatum) nach Erhalt der Beitragsrechung an den Schatzmeister des Vereins.
(6) Ehrenmitglieder sind ab dem auf die Ernennung folgenden Beitragsjahr beitragsfrei.

§ 7 Mahnungswesen

(1) Ein Mitglied, das den Vereinsbeitrag nicht bis zum festgelegten Einzahlungsstichtag beglichen hat, wird in schriftlicher Form über seine Außenstände informiert und dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum den Vereinsbeitrag zu begleichen bzw. eine Einzugsermächtigung zu stellen. Verstreicht die angegebene Frist, wird das betroffene Mitglied unter Hinweis auf die drohende Streichung aus der Mitgliederliste erneut schriftlich dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum den Vereinsbeitrag zu begleichen bzw. eine Einzugsermächtigung zu stellen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, wird das betroffene Mitglied rückwirkend zum Ende des vorangegangenen Beitragsjahres (31. Dezember) aus der Mitgliederliste gestrichen.
(2) Sämtliche Austritte und Streichungen aus der Mitgliederliste werden im Vereinsrat verlesen.

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Falls einzelne Bestimmungen der Ordnung unwirksam sein sollten oder diese Ordnung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Ordnung vereinbart werden sollte.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Diese Beitragsordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Alle bisherigen Beitragsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.


Beiträge:
Kinder (bis 14 Jahre): 28,00€
Jugendliche (15-18 Jahre): 32,00 €
Erwachsene: 49,00 €
Familien: 90,00 €