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Satzung

A)    Allgemeine Regelungen
§ 1    Name und Sitz des Vereins

(1)     Der Verein führt den Namen „Turnverein von 1862 Gefrees e.V.“.
(2)     Er wurde am 21. April 1862 gegründet und hat seinen Sitz in Gefrees.
(3)     Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen.
(4)     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2     Zweck des Vereins, Grundsätze

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssports und der Musik, insbesondere durch die Unterhaltung eines Spielmannszuges.
(2)     Der Zweck des Vereins wird erreicht durch
a) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
b) die Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen usw.
c) die Organisation der Aus- und Weiterbildung, sowie den Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern, Helfern, Kampf- und Schiedsrichtern
d) die Suche und Förderung sportlicher Talente und die Förderung der Jugend
e) die Errichtung, Instandsetzung und Instandhaltung von Sportstätten und anderem Vereinseigentum.
(3)    Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral, orientiert sich an demokratischen Grundsätzen und bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung.
(4)    Unabhängig von der im Text der Satzung verwendeten männlichen Sprachformen können Männer und Frauen gleichermaßen Funktionen im Verein übernehmen.

§ 3    Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Finanzwirtschaft ist so zu planen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben gesichert ist.
(3)    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln oder Überschüssen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen oder die Rückerstattung von Beiträgen und Spenden.

§ 4    Verbandsmitgliedschaften

(1)    Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes.
(2)    Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieses Verbandes an.
(3)    Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen des Verbandes an und unterwerfen sich diesen Regelungen.

§ 5    Haftung

Für Schäden, gleichwohl welcher Art, die einem Mitglied oder einer Abteilung oder einer dem Verein angehörenden Einzelperson aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder der Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

B)    Abteilungen
§ 6    Grundsätze

(1)    Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
(2)    Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.

§ 7    Rechtliche Stellung, Vertretung, Vermögen

(1)    Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
(2)    Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(3)    Neue Abteilungen können nur durch Beschluss der Vorstandschaft gebildet werden.
(4)    Die Abteilungen werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen wirksam durch den Abteilungsleiter vertreten.
(5)    Die Abteilungen dürfen über eigene Haushaltsmittel verfügen, die ihnen zur Verwaltung über den Gesamtverein zugewiesen werden können. Die Abteilungen entscheiden im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel selbständig über Verwendung und Einsatz dieser Mittel.
(6)    Die Abteilungen können eigene Kassen führen, die jedoch der jährlichen Prüfung durch den Gesamtverein unterliegen. Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sich bezogene Konten oder Kassen zu führen, es können jedoch vom Gesamtverein Unterkonten eingerichtet werden. Die Abteilungen sind nicht berechtigt, eigenmächtig Kredite aufzunehmen.
(7)    Spenden und Sponsoringmittel, die zweckgebunden für eine einzelne Abteilung bestimmt sind, fließen uneingeschränkt und ohne Anrechnung auf sonstige Haushaltsmittel der jeweiligen Abteilung zu.
(8)    Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(9)    Die einzelnen Abteilungen gehören fachlich dem jeweiligen Landes- oder Bundesfachverband an.
(10)    Unabhängig von den Vereinsbeiträgen können die Abteilungen durch den Beschluss der Abteilungsversammlung kostendeckend Abteilungsbeiträge oder Umlagen erheben, die das Dreifache des Mitgliedsbeitrages des Gesamtvereins pro Jahr nicht überschreiten dürfen. Zusätzliche Beiträge oder Umlagen und deren Höhe – auch Änderungen der Beitragshöhe – bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Vorstandschaft.
(11)    Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen eigenen Verein, verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
(12)    Spaltet sich eine Abteilung vom Verein ab, gründet einen eigenen Verein, schließt sich einem anderen Verein an oder löst sich auf, muss dies von der Abteilungsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen und von der Vorstandschaft bestätigt werden. Verweigert diese ihre Zustimmung, ist der Beschluss der Abteilungsversammlung nicht bindend. Die Mitglieder der Abteilung haben in diesem Falle das Recht, ihre Mitgliedschaft im Verein form- und fristgemäß zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
(13)    Abteilungsveranstaltungen von größerer überregionaler Bedeutung müssen vom Vereinsrat vorher genehmigt werden. Ausgenommen sind solche Veranstaltungen die zum fest etablierten Veranstaltungskanon des Vereins gehören, sofern sie regelmäßig, in mindestens zweijährlichem Rhythmus durchgeführt werden.

§ 8    Organisation der Abteilungen

(1)    Jede Abteilung muss ein der Abteilung angehörendes Vereinsmitglied zum Abteilungsleiter wählen, der die Abteilung gegenüber dem Gesamtverein vertritt. Einzelheiten zur Wahl und Strukturierung der Abteilung können in einer Abteilungsordnung festgelegt werden.
(2)    Der Abteilungsleiter ist kraft seines Amtes Mitglied des Vereinsrates und muss im Falle einer Neuwahl von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ist der Abteilungsleiter an der Teilnahme an Sitzungen des Vereinsrates verhindert, darf sein Stellvertreter an seiner Statt den Versammlungen mit allen Rechten und Pflichten des Abteilungsleiters beiwohnen. Bleibt die Funktion des Abteilungsleiters unbesetzt, kann der Vereinsrat bis zur Neubesetzung das Amt kommissarisch besetzen. Tritt die Abteilungsleitung zurück, bleibt diese so lange im Amt, bis eine neue Abteilungsleitung gewählt ist.
(3)    Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung. Ihr obliegt die Leitung des internen Übungs- und Wettkampfbetriebes, sie untersteht aber in allen Belangen der Verwaltung des Vereins.
(4)    Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungen bzw. ihrer Gremien ist die Vorstandschaft binnen drei Wochen in Kenntnis zu setzen.
(5)    Der Abteilungsleiter legt zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über den Zeitraum des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.
(6)    Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Vereinsrat.

C)    Vereinsmitgliedschaft
§ 9    Mitglieder

(1)    Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2)    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht Dritten überlassen werden.
(3)    Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
(4)    Der Verein unterscheidet zwischen Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Ehrenmitgliedern.
(5)    Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzung und Ordnungen des Vereins an und unterwerfen sich diesen Regelungen.
(6)    Für langjährige Mitgliedschaft bzw. verdienstvolle Tätigkeit im Verein erhalten die Mitglieder Ehrungen durch den Verein und die Fachverbände. Maßgebend hierfür sind die Ehrungsordnungen des Vereins und der betreffenden Verbände. Über die Ehrung von Mitgliedern entscheidet der Ausschuss „Ehrungen“, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Kein Mitglied hat einen satzungsmäßigen Anspruch auf eine Ehrung.

§ 10    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Das Recht auf Mitgliedschaft hat jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Nationalität, Rasse, Religion und Beruf.
(2)    Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge erworben; hierzu ist der dafür vorgesehene Vordruck des Vereins zu verwenden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3)    Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen, beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11    Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds
b) Austritt (Kündigung)
c) Ausschluss aus dem Verein.
d) Streichung von der Mitgliederliste.
(2)    Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Sie ist spätestens bis zum 15. Dezember (Zugang) schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären.
(3)    Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden oder vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Eine Rückvergütung von bereits entrichteten Vereinsbeiträgen ist nicht möglich.
(4)    Austrittsbestätigungen werden nur auf besonderen Wunsch des austrittswilligen Mitglieds erstellt und sind durch einen entsprechenden Vermerk auf der Austrittserklärung zu beantragen.

§ 12    Vereinsausschluss

(1)    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei
a) unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
b) groben Verstößen gegen die Ziele, Satzung und Ordnungen des Vereins, die Anordnungen der Vorstandschaft, der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin
c) vereinsschädigendem Verhalten
d) nicht fristgemäßer Entrichtung des Mitgliedsbeitrages (Näheres regelt die Beitragsordnung).
(2)    Einem Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss auf Wunsch die Gelegenheit zu einer Stellungnahme (rechtliches Gehör) eingeräumt werden, die bei der endgültigen Entscheidung über den Ausschluss berücksichtigt werden muss. Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
(3)    Mit Ausnahme der Streichung von der Mitgliederliste infolge nicht erfüllter Beitragspflichten ist ein Ausschluss nur auf Antrag möglich. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(4)    Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied binnen 14 Tagen nach der Entscheidung schriftlich mittels Einschreiben mitzuteilen. Maßgeblich ist hierbei die Absendung an die letzte bekannte Adresse.
(5)    Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber der Vorstandschaft erhoben werden und über eine Begründung verfügen. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(6)    Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Zur Entscheidung ist ausschließlich das Schiedsgericht anzurufen.
(7)    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich und bedarf der Zustimmung der Vorstandschaft.
(8)    Einzelne Abteilungen können eigenmächtig keinen Vereinsausschluss erwirken. Ein Ausschluss aus einzelnen Abteilungen ist nicht möglich.

D)    Mitglieder
§ 13    Rechte und Pflichten

(1)    Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten.
(2)    Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ämter in der Leitung des Vereins übernehmen. Für den Jugendvertreter gilt eine Sonderregelung.
(3)    Jeder Vereinsangehörige unterliegt den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen des Vereins und seiner Abteilungen. Durch Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen entstehende finanzielle oder anderweitige Verpflichtungen sind gegenüber dem Verein in voller Höhe zu erstatten.
(4)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Vorladung eines vereinsführenden Gremiums Folge zu leisten und vor diesem wahrheitsgemäß auszusagen.
(5)    Mit Wirksamwerdung des Austritts bzw. Ausschlusses erlöschen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, für das betroffene Mitglied alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 14    Beitragswesen

(1)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich den festgesetzten Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) fristgemäß per Bankeinzug oder Überweisung zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Verzug ist ein zweistufiges Mahnverfahren vorgesehen.
(2)    Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
(3)    Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer jeweils auf ein Jahr befristeten Umlage beschließen, die das Dreifache des Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
(4)    Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können auf Antrag an die Vorstandschaft die Vereins- und Abteilungsbeiträge durch Beschluss der Vorstandschaft gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
(5)    Einzelheiten zum Beitragswesen regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

E)    Die Organe des Vereins
§ 15    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Vereinsrat
d) die Ausschüsse.

§ 16    Tätigkeit der Organmitglieder

(1)    Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(2)    Die Mitglieder aller Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstandene Ausgaben können, sofern diese nachgewiesen sind, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins vergütet werden.
(3)    Als Mitglied in den Vereinsleitungsgremien dürfen nur Personen tätig werden, die zuverlässig und für die vorgesehene Aufgabe persönlich und fachlich geeignet erscheinen.
(4)    Die Mitglieder der Organe erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit weder eine Vergütung noch einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
(5)    Die Gremiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Neubestimmung im Amt.
(6)    Mitglieder der Organe können jeweils nur für ein Amt in das jeweilige Gremium gewählt werden, eine Ausnahme bildet die gleichzeitige Tätigkeit als Abteilungsleiter. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gremiumsmitgliedes kann jedoch ein anderes Mitglied des betroffenen Gremiums für höchstens zwei Monate kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds übernehmen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist ist ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.
(7)    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(8)    Funktionäre können bei Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des Vereins, Anordnungen und Beschlüsse seiner Gremien oder den satzungsmäßigen Interessen und Zweckbestimmungen des Vereins durch die Vorstandschaft ihres Amtes enthoben werden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach der Entscheidung mitzuteilen, gegen die er beim Vereinsrat innerhalb von zwei Wochen (Zugang) nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen kann.

§ 17    Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich (innerhalb des 1. Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres) statt.
(3)    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) die Wahl der Vorstandschaft, der Kassenprüfer und der Ausschussmitglieder
b) die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
c) die Änderungen der Vereinssatzung
d) die Entgegennahme von Berichten der Vorstandschaft und der übrigen Organe
e) die Entlastung der Vorstandschaft
f) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
g) die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen
(4)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform oder durch Inserat in der „Frankenpost (MHTZ)“ durch die Vorstandschaft unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen. Für die Rechtzeitigkeit des Zugangs der Einladung ist der Versand/die Aufgabe bei der Post (Datum des Poststempels) bzw. die Veröffentlichung in der „Frankenpost (MHTZ)“ entscheidend.
(5)    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, werden alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen getroffen. Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften, sowie Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6)    Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmtes Mitglied der Vorstandschaft.
(7)    Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Personen, die nicht dem Verein angehören, sind nicht rede- und stimmberechtigt. Zur Anhörung in speziellen Fragen kann Experten das Rede- jedoch nicht das Stimmrecht eingeräumt werden.
(8)    Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Punkte der Tagesordnung. Eine Vertagung einzelner Angelegenheiten ist durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
(9)    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
(10)    Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Sitzung beraten und abgestimmt wird. Diese müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung der Vorstandschaft mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden. Später eingebrachte Anträge sind nach den Regelungen der Geschäftsordnung als Dringlichkeitsanträge zu betrachten und werden nur dann auf der Mitgliederversammlung verhandelt, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung von Satzung oder Ordnungen oder die Vereinsauflösung abzielen, sind nicht zulässig. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
(11)    Bei der Neuwahl von Vorstands- und Ausschussmitgliedern ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu diesem Zweck aus deren Mitte ein Wahlausschuss bestehend aus drei stimmberechtigten Mitgliedern (außer Angehörigen der Vorstandschaft) zu ernennen. Diese einigen sich auf einen Wahlvorsitzenden, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Wählbar sind auch nicht anwesende Mitglieder, wenn der Versammlungsleitung eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Wird auch dann keine Mehrheit erzielt, ist die Stimme des 1. Vorsitzenden (bei der Wahl des 1. Vorsitzenden die des 2. Vorsitzenden) ausschlaggebend. Die zu wählende Person hat sich ihrer Stimme zu enthalten.
(12)    Die Mitgliederversammlung wählt aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer, die in jährlichem Rhythmus neu zu bestimmen sind. Angehörige der Vorstandschaft sind von der Wahl ausgeschlossen. Eine Person darf in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren zum Kassenprüfer gewählt werden. Eine spätere Wiederwahl ist möglich.
(13)    Die Mitgliederversammlung wählt aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern alle zwei Jahre je bis zu drei Ausschussmitglieder in die bestehenden Ausschüsse
(14)    Neu gewählte Abteilungsleiter müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Eine wiederholte Bestätigung der Abteilungsleiter, sowie die Bestätigung weiterer Funktionäre der einzelnen Abteilungen durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
(15)    Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der einzelnen Abteilungsleiter vorzulegen. Die Berichte des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters sind in der Mitgliederversammlung vorzutragen, die übrigen Rechenschaftsberichte können in schriftlicher Form vorliegen.
(16)    Nach Vorlage der Berichte ist der gesamten Vorstandschaft Entlastung zu erteilen. Die Entlastung des Schatzmeisters setzt die Berichterstattung eines der Kassenprüfer voraus.
(17)    Die Mitgliederversammlung genehmigt über einen Betrag von 5000 € hinausgehende Ausgaben des Gesamtvereins.
(18)    Für den Erlass oder Änderungen der Vereinssatzung ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig. Die Entscheidungen hierüber werden in Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefällt.
(19)    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder Zusatzbeiträgen des Gesamtvereins.
(20)    Entscheidungen über Änderungen des Vereinszweckes oder den Austritt aus Dachverbänden sind ausschließlich durch die Mitgliederversammlung zu treffen. Hierfür ist mindestens eine Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(21)    Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über vom Vereinsrat getroffene Entscheidungen, die durch das Vetorecht der Vorstandschaft blockiert wurden.
(22)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Antrag der Vorstandschaft, auf Beschluss des Vereinsrates mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit oder unter Angabe der Gründe auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens einzuberufen.
(23)    Über die Auflösung des Vereins entscheidet ausschließlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung (vgl. § 23).

§ 18    Die Vorstandschaft

(1)    Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Mitgliederwart, der Frauenvertreterin und dem Jugendvertreter. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen, das von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, von denen jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur dann vertretungsbefugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3)    Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
(4)    Der Vorstandschaft obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen.
(5)    Die Vorstandschaft verantwortet die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(6)    Die Vorstandschaft überwacht sämtliche Entscheidungen der vereins- und abteilungsleitenden Gremien und kann diese bei groben Verstößen gegen die Satzungen, Ordnungen und allgemeinen Grundsätze des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit aller Gremiumsmitglieder außer Kraft setzen. Die blockierten Entscheidungen sind dem Vereinsrat zur endgültigen Entscheidung zuzuleiten. Das Vetorecht gilt nicht für sämtliche Entscheidungen der Mitgliederversammlung und für Entscheidungen über Vereinsausschlüsse.
(7)    Die Vorstandschaft ist befugt, an Stelle anderer Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat sie dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und ggf. eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zu Unterrichtung einzuberufen.
(8)    Die Vorstandschaft darf Geschäfte bis zu einem jährlichen Betrag von 500 € selbständig ausführen.
(9)    Sämtliche Verträge des Vereins und sonstige Vereinbarungen können ausschließlich von der Vorstandschaft rechtsverbindlich abgeschlossen werden.
(10)    Die Vorstandschaft kann Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Satzung verstoßen, in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die Vorstandschaftsmitglieder, die nur durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden können. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht die Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung) der Vorstandschaft vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsrat endgültig.
(11)    Die Vorstandschaft kann haupt- und nebenamtliches Personal anstellen.
(12)    Die Vorstandschaft entscheidet über den Ausschluss und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern. Für die Entscheidung ist eine Zweidrittelmehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder erforderlich.
(13)    Die Vorstandschaft entscheidet in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Gewährung von Beitragsermäßigungen, -stundungen und -erlässen.
(14)    Die Vorstandschaft genehmigt die Erhebung von Zusatz- oder Sonderbeiträgen und Umlagen durch die Abteilungen.
(15)    Die Vorstandschaft entscheidet über Abspaltungen, Auflösungen oder Neugründungen von Abteilungen. Mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Gremiumsmitglieder können einzelne Abteilungen des Vereins aufgelöst werden, wenn ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn die Abteilung trotz vorheriger Abmahnung in grober Weise und nachhaltig gegen die Interessen des Verein bzw. dessen Satzung und Ordnungen verstößt, oder wenn der Betrieb der Abteilung auf Dauer nicht mehr finanziert werden kann und dadurch andere Abteilungen bzw. der Gesamtverein benachteiligt werden.
(16)    Die Vorstandschaft entscheidet in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(17)    Die Vorstandschaft tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen oder wenn dies mindestens von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und sollte den Vorstandsmitgliedern sieben Tage vor dem Sitzungstermin mitgeteilt werden. Falls diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, werden alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen gefällt. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(18)    Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, von seinem Stellvertreter bzw. einem anderen von der Versammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählten Gremiumsmitglied. Über alle Sitzungen der Vorstandschaft ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(19)    Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Anträge können nur von Mitgliedern der Vorstandschaft eingebracht werden.
(20)    Die Sitzungen der Vorstandschaft finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zu speziellen Fragen können Experten zur Beratung hinzugezogen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Gremiumsmitglieder gewünscht wird. Die Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und nicht stimmberechtigt.

§ 19    Der Vereinsrat

(1)    Der Vereinsrat besteht aus der Vorstandschaft, den Abteilungsleitern bzw. deren Stellvertretern und den Vorsitzenden der bestehenden Ausschüsse. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vereinsrates vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen, das von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Scheidet ein Abteilungsleiter aus dem Gremium aus, ist von der Abteilung ein neuer Vertreter zu bestimmen. Dieser ist vom Vereinsrat vorläufig und von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig zu bestätigen.
(2)    Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Vereinsrat in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung von Vereinsrichtlinien und Ordnungen
b) Vertretung der Interessen der einzelnen Abteilungen
c) Organisation von den Gesamtverein betreffenden Angelegenheiten
(3)    Der Vereinsrat führt die Aufsicht über die Finanzen.
(4)    Der Vereinsrat darf Geschäfte bis zu einem jährlichen Betrag von
5000 € selbständig ausführen.
(5)    Der Vereinsrat entscheidet über den rechtsgültigen Erlass von Abteilungsordnungen.
(6)    Der Vereinsrat ist befugt, eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen bzw. die derzeitige Abteilungsleitung abzusetzen, wenn die Abteilung keine Abteilungsleitung wählt bzw. eine Bestellung nicht möglich ist, wenn die Abteilungsleitung in grober Weise gegen die Vereinsgrundsätze bzw. die Satzung verstößt, oder wenn die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann. Sämtliche Entscheidungen in dieser Frage bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsratsmitglieder.
(7)    Der Vereinsrat entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Vereinsauflösung.
(8)    Der Vereinsrat entscheidet in Zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig über Entscheidungen, die durch das Vetorecht der Vorstandschaft blockiert wurden. Die endgültige Entscheidung über vom Vereinsrat eingebrachte Vorschläge trifft in diesem Fall die Mitgliederversammlung.
(9)    Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen oder wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und sollte den Gremiumsmitgliedern sieben Tage vor dem Sitzungstermin mitgeteilt werden. Falls diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, werden alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder durch Handzeichen gefällt. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(10)    Die Sitzungen des Vereinsrates finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zu speziellen Fragen können Experten zur Beratung hinzugezogen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Gremiumsmitglieder gewünscht wird. Die Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und nicht stimmberechtigt.
(11)    Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert von seinem Stellvertreter bzw. einem vom Vereinsrat in einfacher Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählten anderen Mitglied der Vorstandschaft. Über alle Sitzungen des Vereinsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(12)    Der Vereinsrat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gremiumsmitglieder. Anträge können nur von Mitgliedern des Vereinsrates eingebracht werden.

§ 20    Die Ausschüsse

(1)    Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben verschiedener Fachausschüsse.
(2)    Die Ausschüsse bestehen aus bis zu fünf Mitgliedern. Der jeweilige Ausschussvorsitzende wird von der Vorstandschaft bestimmt und alle zwei Jahre bestätigt bzw. neu gewählt. Die übrigen Ausschussmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat (gewählte Mitglieder) bzw. der Vorstandschaft (Ausschussvorsitzende) für den Rest der Amtszeit in ein neues Mitglied zu bestimmen, das von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(3)    Die Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion und keine über ihre Kompetenzen hinausgehende Entscheidungsbefugnis. Die Ausschussvorsitzenden können dem Vereinsrat Vorschläge oder Anträge zur Genehmigung vorlegen bzw. zur weiteren Beratung einbringen.
(4)    Die Einberufung der Ausschüsse und die Leitung der Ausschusssitzungen erfolgt durch den jeweiligen Ausschussvorsitzenden.
(5)    Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zu speziellen Fragen können Experten zur Beratung hinzugezogen werden. Die Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6)    Über alle Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7)    Nähere Regelungen zu den Aufgaben der Ausschüsse sind in der Geschäftsordnung festgelegt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

F)    Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen
§ 21    Das Schiedsgericht

(1)    Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zur vergleichsweisen Regelung oder zur Entscheidung durch Schiedsspruch zuständig in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, die in einem engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder der Zugehörigkeit zum Verein oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Vereins stehen.
(2)    Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, der vom Direktor des Amtsgerichts Bayreuth bestellt wird. Dieser kann den Vorsitz auch unmittelbar selbst übernehmen.
(3)    Das Schiedsgericht ist kein Organ des Vereins. Dessen Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen des Vereins gebunden.
(4)    Verfahren und Entscheidungen des Schiedsgerichts richten sich nach der Schiedsgerichtsordnung, die im Bedarfsfall von der Mitgliederversammlung zu erlassen ist und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
(5)    Vor den Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 22    Vereinsordnungen

(1)    Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung interner Abläufe geben.
(2)    Für deren Erlass oder Änderungen ist ausschließlich der Vereinsrat zuständig.
(3)    Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(4)    Folgende Vereinsordnungen sind derzeit erlassen:
a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Ehrungsordnung
Diese Aufstellung ist nicht abschließend und kann bei Bedarf ergänzt werden.

§ 23    Vereinsauflösung, Vermögensanfall

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Zweck darf nur einberufen werden, wenn dies mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder des Vereinsrates beschlossen oder von mindestens zwei Fünfteln der erwachsenen Vereinsmitglieder schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt wurde. Die Auflösung des Vereins darf der einzige Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
(2)    In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3)    Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4)    In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
(5)    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gefrees, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks „Sport“ zu verwenden hat.

§ 24    Salvatorische Klausel

(1)    Falls einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2)    Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart werden sollte.

§ 25    Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung wurde am 15. April 2016 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)    Alle bisherige Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.