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Ehrungsordnung

§ 1 Allgemeine Regelungen

(1) Diese Ehrungsordnung regelt Einzelheiten zur Durchführung von Ehrungen durch den Verein und die Verbände.
(2) Diese Ehrungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Ordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt

§ 2 Grundsätze

(1) Für langjährige Mitgliedschaft bzw. verdienstvolle Tätigkeit im Verein erhalten die Mitglieder Ehrungen durch den Verein und die Fachverbände. Maßgebend hierfür sind die Ehrungsordnungen des Vereins und der betreffenden Verbände.
(2) Über die Ehrung von Mitgliedern entscheidet der Ehrenausschuss, über Ernennung von Ehrenmitgliedern die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Kein Mitglied hat einen satzungsmäßigen Anspruch auf eine Ehrung.
(4) Zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung des Ehrenausschusses vgl. auch die Geschäftsordnung.

§ 3 Vereinsehrungen

(1) Bei sämtlichen Ehrungen durch den Verein zählen als Mitgliedsjahre die Jahre ab dem Eintritt in den Verein; nachgewiesene Mitgliedsjahre bei anderen Sportvereinen können auf Antrag an die Vorstandschaft angerechnet werden.
(2) Die „Ehrennadel in Silber“ erhalten Mitglieder für mindestens 25-jährige Mitgliedschaft. Bei mehrjähriger Ausübung von Funktionen im Verein (z.B. in der Vorstandschaft, als Übungsleiter u.ä.) oder bei besonderen Verdiensten kann von Fall zu Fall schon vorzeitig die Ehrennadel verliehen werden, nicht aber vor Ablauf von mindestens zehn Mitgliedsjahren. Über die vorzeitige Verleihung der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die „Ehrennadel in Gold“ erhalten Mitglieder für mindestens 40-jährige Mitgliedschaft. Bei mehrjähriger Ausübung von Funktionen im Verein (z.B. in der Vorstandschaft, als Übungsleiter u.ä.) oder bei besonderen Verdiensten kann von Fall zu Fall schon vorzeitig die Ehrennadel verliehen werden, nicht aber vor Ablauf von mindestens 20 Mitgliedsjahren. Über die vorzeitige Verleihung der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Vereinsmitglieder, die mindestens 50 Mitgliedsjahre aufweisen und älter als 65 Jahre sind, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Beim Vorliegen besonderer Verdienste um den Verein oder bei langjähriger Ausübung von Funktionen (z.B. in der Vorstandschaft, als Übungsleiter u.ä.) kann die Anzahl der Mitgliedsjahre unterschritten werden, nicht jedoch das Lebensalter von mindestens 60 Jahren. Über die (auch vorzeitige) Verleihung der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder sind ab Beginn des auf die Ernennung folgenden Beitragsjahres beitragsfrei.
(5) Ehrenamtlich tätige Übungsleiter und andere Abteilungsfunktionäre erhalten für mindestens fünfjährige Tätigkeit (und jeweils nach weiteren fünf Jahren) als Anerkennung eine Urkunde des Vereins. Maßgeblich hierfür sind die entsprechenden Eintragungen in der Mitgliederkartei.

§ 4 Ehrungen durch Fachverbände

(1) Der Verein beantragt für alle Vereinsmitglieder beim Bayerischen Landes-Sportverband für 50, 60, 65, 70, 75 oder mehr Mitgliedsjahre (jeweils nach weiteren fünf Jahren) eine Ehrung durch diesen Verband für langjährige Mitgliedschaft (Ehrennadel mit entsprechender Zahl).
(2) Für Ehrungen durch die Fachverbände sind die jeweiligen Abteilungen des Vereins zuständig.
(3) Der Verein beantragt für Vorstandschaftsmitglieder und lizenzierte Übungsleiter beim Bayerischen Landes-Sportverband für mindestens zehn- bei Übungsleitern mindestens fünfjährige Tätigkeit (und jeweils nach weiteren fünf Jahren) eine Ehrung durch diesen Verband.
(4) Für die Beantragung und Durchführung von Ehrungen ist, sofern diese Ordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, der Ehrenausschuss ggf. in Rücksprache mit der Vorstandschaft, verantwortlich.

§ 5 Sonstige Ehrungen

(1) Aktive Mitglieder, Funktionäre und Ehrenmitglieder erhalten zu ihrem 50., 60., 70., 75., 80. (und jeweils nach weiteren fünf Jahren) Geburtstag nach Möglichkeit einen Besuch und ein Geschenk. Passive Mitglieder erhalten zu ihrem 50. und 60. Geburtstag eine Glückwunschkarte, ab ihrem 70. Geburtstag (und jeweils nach weiteren fünf Jahren) nach Möglichkeit einen persönlichen Besuch und ein kleines Geschenk.
(2) Aktive Mitglieder und Funktionsträger erhalten zu ihrer Hochzeit ein Geschenk. Verantwortlich hierfür ist der jeweils zuständige Abteilungsleiter nach Rücksprache mit dem 1. Vorsitzenden.
(3) Alle Mitglieder erhalten anlässlich ihrer Konfirmation oder Kommunion eine Glückwunschkarte.
(4) Beim Tod eines passiven Mitgliedes erhalten die Angehörigen eine Beileidskarte. Beim Tod von aktiven und verdienten Mitgliedern, Funktionsträgern und Ehrenmitgliedern entscheidet der 1. Vorsitzende von Fall zu Fall über eine Kranzniederlegung, eine Abordnung zur Beerdigung oder einen Nachruf.
(5) Die Durchführung von Besuchen und die Beschaffung von Geschenken liegt im Zuständigkeitsbereich des 1. Vorsitzenden bzw., bei dessen Verhinderung, nach Rücksprache in dem eines anderen Vorstandschaftsmitglieds bzw. des jeweiligen Abteilungsleiters. Der Wert eines Geschenkes soll die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. Für das Verfassen von Glückwunsch- und Beileidskarten ist eine von der Vorstandschaft zu bestimmende Person verantwortlich.

§ 6 Salvatorische Klausel

(1) Falls einzelne Bestimmungen der Ordnung unwirksam sein sollten oder diese Ordnung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Ordnung vereinbart werden sollte.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Ehrungsordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Alle bisherigen Ehrungsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.