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Geschäftsordnung

§ 1 Allgemeine Regelungen

(1) Diese Geschäftsordnung regelt Einzelheiten über die Aufgabenverteilung der Vereinsvorstandschaft und enthält Durchführungsbestimmungen für die Arbeit in den Leitungsgremien des Vereins und seinen Ausschüssen.
(2) Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Ordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

A) Geschäftsaufgaben
§ 2 Aufgabenverteilung der Vorstandschaft

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB und nach § 18 der Satzung leitet den Verein und sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit er nach der Satzung und dieser Ordnung zuständig ist. Er erfüllt die Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung. Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h. alle Mitglieder der Vorstandschaft wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.
(2) Vorstandsämter können nur von ordentlichen Vereinsmitgliedern übernommen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Jugendvertreter. Dieser muss mindestens 16 Jahre alt sein und sollte das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
(3) Unabhängig von der im Text dieser Ordnung verwendeten männlichen Sprachformen können Männer und Frauen gleichermaßen Funktionen im Verein übernehmen.
(4) Die Aufgaben der Vorstandschaft werden in Fachgebiete aufgeteilt und von den zuständigen Ressortleitern im Rahmen der Satzung eigenverantwortlich wahrgenommen.
(5) Die Vereinsführungsangelegenheiten werden wie folgt zugewiesen:
a) Der 1. Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins nach innen und außen. Er trägt die Verantwortung für sämtliche Rechts- und Vertragsangelegenheiten sowie Personalfragen einschließlich Vertragsangelegenheiten. Er ist Dienstvorgesetzter aller haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter des Vereins und aller Abteilungen. Er koordiniert die Vereins- und Vorstandsarbeit, übt das Hausrecht aus und ist verantwortlich für die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen. Ihm obliegt die Bearbeitung und interne Verteilung der Post.
b) Der 2. Vorsitzende ist verantwortlich für Versicherungsangelegenheiten und Schadensfälle, Liegenschaften und Gebäude des Vereins, sowie die Anmietung und Vermietung. Er leitet die Geschäftsstelle und trägt die Verantwortung für den allgemeinen Geschäftsbetrieb (Schriftverkehr). Er vertritt im Bedarfsfall den 1. Vorsitzenden und berät diesen in fachlichen und persönlichen Fragen.
c) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Aufstellung und Überwachung des Jahreshaushalts, die Kontrolle und Steuerung der Liquidität des Vereins, sowie für sämtliche finanz- und steuerrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit Steuerberatung und Finanzamt. Er stellt die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften sicher, verwaltet das Vermögen, führt die Vereinskasse und sämtliche Wirtschafts- und Kassengeschäfte. Er überwacht die Abwicklung des Haushalts, sowie der Sponsoring- und Werbegeschäfte. Er verantwortet die Finanzbuchführung inklusive Jahresabschluss. Er überprüft die Abteilungskassen und wickelt Reisekostenabrechnungen ab. Er trägt die Verantwortung für die Aufnahme und Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, sowie die Abwicklung und Delegierung des Zahlungsverkehrs. Er überwacht den Zahlungseingang und trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Übungsleiterzuschüsse. Spendenquittungen dürfen ausschließlich vom Schatzmeister ausgestellt werden.
d) Der Schriftführer ist verantwortlich für die Erstellung von Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsleitungsgremien, die Verwaltung des Vereinsarchivs, die ordnungsgemäße Pflege und Fortführung von Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Vereins, die Bearbeitung von Haftungsfragen und Schadensfällen, er führt Registraturarbeiten durch. Er beruft in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden die Sitzungen der Vereinsleitungsgremien ein.
e) Der Mitgliederwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Mitgliederwesens, insbesondere für die Pflege der Mitgliederdaten und das Beitragswesen, für die ordnungsgemäße Führung, Bearbeitung und Aktualisierung der Mitgliederkartei, die Durchführung und Überwachung der Beitragserhebung, die Durchführung von Mitgliederbestandsmeldungen, die Erstellung von Beitrags- und Mitgliederstatistiken, die Erstellung von Auswertungen für den allgemeinen Vereins- und Abteilungsbetrieb. Er bestellt Urkunden und Ehrenzeichen.
f) Dem Sportwart obliegt die Verantwortung für die Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Aus- und Weiterbildung von Trainern und Übungsleitern, sowie das öffentliche Auftreten des Vereins bei sportlichen Veranstaltungen. Er ist der fachliche Vorgesetzte der im Sport tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern. Er trägt die Verantwortung für die fachlichen Aufgaben im Breiten-, Gesundheits- und Leistungssport. Er koordiniert intern die übergeordneten Termine im Bereich Sport, erstellt die Belegungspläne der Sportstätten und ist zuständig für die Planung und Durchführung von Lehrgängen. Er trägt die Verantwortung für die Beantragung der Übungsleiterzuschüsse.
g) Die Frauenvertreterin vertritt die Interessen der weiblichen Vereinsmitglieder und setzt sich für die Belange der Frauen und deren Einbindung in die Gemeinschaft des Vereins ein. Sie ist die Verbindungsperson der weiblichen Vereinsmitglieder zu den vereinsleitenden Gremien und kontrolliert die gleichberechtigte Behandlung der weiblichen Vereinsmitglieder.
h) Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der jugendlichen Vereinsmitglieder und setzt sich für die Belange der Jugendlichen und deren Einbindung in die Gemeinschaft des Vereins ein. Er ist die Verbindungsperson der jugendlichen Vereinsmitglieder zu den vereinsleitenden Gremien und kontrolliert die gleichberechtigte Behandlung der jugendlichen Vereinsmitglieder. Er beteiligt sich an der Organisation der abteilungsübergreifenden Kinder- und Jugendarbeit im Verein und der Organisation des Ferienprogramms.
i) Die Kassenprüfer überwachen die Verwaltung des Kassenvermögens, prüfen den Jahresabschluss, die gesamte Vereinskasse, Bargeldgeschäfte, die wirtschaftlich sinnvolle und satzungsgemäße Verwendung von Vereinsgeldern, den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften. Soweit sich nicht Anhaltspunkte für eine umfassendere Prüfung ergeben, ist eine stichprobenartige Prüfung zulässig. Den Kassenprüfern ist Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu gewähren. Die Kassenprüfer informieren die Mitgliederversammlung über die ordnungsgemäße Prüfung und Führung der Vereinskasse und beantragen die Entlastung der gesamten Vorstandschaft.
j) Die Ausschüsse haben ihre je eigenen Zuständigkeitsbereiche, die in dieser Ordnung nicht im Detail geregelt werden. Es ist mindestens ein Ehrungsausschuss zu bilden, der über die Ehrung von Mitgliedern entscheidet, Ehrungen vorbereitet und durchführt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Die Ausführung einzelner Aufgaben kann vom jeweiligen Ressortleiter an andere Mitglieder delegiert werden, die letztliche Verantwortung für die betreffenden Angelegenheiten trägt jedoch immer der jeweilige Ressortleiter.
(7) Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung ist die Vorstandschaft insgesamt für alle Entscheidungen verantwortlich.
(8) Die in der Vorstandschaft tätigen Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine reguläre finanzielle Entschädigung für die Ausübung ihrer Tätigkeit. Nachgewiesene Auslagen können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins im Einvernehmen mit dem Schatzmeister erstattet werden.
(9) Die Mitglieder der Vorstandschaft haben Weisungsrecht gegenüber allen Mitgliedern auf Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften.

B) Tätigkeit der Vereinsgremien
§ 3 Einberufung der Vereinsgremien

(1) Die Einberufung der einzelnen Vereinsgremien geschieht im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung.
(2) Die Einladung zu Sitzungen sollte den Gremiumsmitgliedern mindestens sieben Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und bei (Vereinsrats- und) Mitgliederversammlungen einer vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden. Beschlussvorlagen sind bei Bedarf der Einladung beizufügen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch über das Vereinsorgan oder die Tagespresse erfolgen. In dringenden Fällen kann bei Sitzungen der Vorstandschaft auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
(3) Die Einberufung der Vereinsgremien obliegt jeweils dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt namens der gesamten Vorstandschaft.
(4) Der Anlass zur Einberufung einer Mitgliederversammlung richtet sich nach § 17 der Satzung. Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Ladung der Mitglieder sieben Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung angekündigt worden ist.
(5) Bei der Mitgliederversammlung müssen der Vorstandschaft Anträge der Mitglieder auf Aufnahme von Beratungsgegenständen in die Tagesordnung mit der Einberufung, spätestens aber fünf Tage vor der Sitzung möglichst in schriftlicher Form vorliegen. Alle Anträge müssen begründet sein. Bei umfangreicheren oder diskussionsintensiveren Anträgen gilt diese Bestimmung auch für Sitzungen des Vereinsrates, andernfalls können solche Anträge durch Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Vereinsratsmitglieder in einfacher Mehrheit vertagt werden.
(6) Die vorläufige Tagesordnung stellt der 1. Vorsitzende auf. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen dabei nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung zusammengefasst werden. Anträge von nicht dem jeweiligen Gremium angehörenden Vereinsmitgliedern sind nur in der Mitgliederversammlung zulässig.
(7) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.

§ 4 Öffentlichkeit von und Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Vorstandschaft und des Vereinsrates finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
(2) Bei nichtöffentlichen Sitzungen können auf Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder in Ein-Drittel-Mehrheit Experten zur Beratung hinzugezogen werden. Diese dürfen nur bei dem Tagesordnungspunkt, zu dem sie herangezogen wurden, an der Sitzung teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben kein Stimmrecht.
(3) Gäste können an allen öffentlichen Sitzungen von Vereinsgremien teilnehmen, haben aber kein Stimm- und nur auf gesonderte Erlaubnis (einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder) hin Rederecht.
(4) Alle stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer haben sich ggf. in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Experten oder Gäste dürfen sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen und sind bei Verstoß nachträglich aus der Liste zu streichen.
(5) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.

§ 5 Leitung der Sitzungen

(1) Der 1. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er wird bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder, wenn beide verhindert sind, aber die Beschlussfähigkeit des Gremiums weiterhin gegeben ist, von einem anderen von der Versammlung in einfacher Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen bestimmten Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung kann der Sitzungsleiter für einzelne Angelegenheiten die Leitung einem Vertreter übertragen. Bei Gegenständen, Beratungen und Abstimmungen, die den Sitzungsleiter selbst in Person betreffen, muss er die Sitzungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt abgegeben. Die Vertretung übernimmt in diesem Fall der 2. Vorsitzende oder ein anderes von der Versammlung in einfacher Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen bestimmtes Mitglied der Vorstandschaft. Bei Wahlen übernimmt der Vorsitzende des ggf. eingesetzten Wahlausschusses die Sitzungsleitung.
(3) Dem Sitzungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die der Aufrechterhaltung eines geordneten Ablaufes der Sitzung erforderlich ist; er übt insbesondere das Hausrecht aus.
(4) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.

§ 6 Eröffnung der Sitzungen, Tagesordnung, Anträge

(1) Nach Eröffnung der Sitzung stellt der Sitzungsleiter die ordnungsgemäße Einberufung fest und ernennt im Fall der Abwesenheit des Schriftführers einen Sitzungsteilnehmer zum Schriftführer. Des weiteren stellt er (ggf. an Hand der Anwesenheitsliste) die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und sodann die Beschlussfähigkeit des Gremiums fest.
(2) Die Beschlussfähigkeit der Vereinsgremien richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Muss eine Sitzung auf Grund von Beschlussunfähigkeit aufgelöst werden, ist diese innerhalb von 14 Tagen erneut ordnungsgemäß einzuberufen.
(3) Nach Eröffnung der Sitzung wird, sofern sie von der vorläufigen abweicht, die endgültige Tagesordnung verlesen. In Sitzungen der Vorstandschaft dienen die Tagesordnungspunkte lediglich als Anhaltspunkte.
(4) Die Sitzungsteilnehmer können bei Bedarf ohne vorherige Debatte mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Tagesordnungspunkte ändern, umstellen oder vertagen.
(5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen dann in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
(6) Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung (z.B. durch schriftliche Vorlagen) gewährleisten.
(7) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung sind nicht zulässig. Bei Sitzungen der anderen Vereinsgremien können Dringlichkeitsanträge, wenn sie den zeitlichen Rahmen der Sitzung nicht sprengen, sofort behandelt werden, andernfalls sind sie auf die folgende Sitzung des jeweiligen Gremiums zu vertagen.
(8) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zulässig.
(9) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.

§ 7 Wortmeldungen und Redeordnung

(1) Der Sitzungsleiter erteilt den Gremiumsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort, wenn für den Beratungsgegenstand, der eröffnet ist, die Aussprache erfolgt.
(2) An der Aussprache kann sich jeder stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer beteiligen. Es ist ggf. vom Schriftführer eine Rednerliste zu führen. Die Worterteilung erfolgt dann in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
(3) Die Redezeit kann vom Sitzungsleiter begrenzt werden.
(4) Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der Antragsteller bzw. der Berichterstatter gehört werden.
(5) Eine Eröffnung der Rednerliste vor Beginn der Aussprache ist nicht zulässig.
(6) Zu abgeschlossenen Tagesordnungspunkten und zu Anträgen, über die bereits abgestimmt worden ist, kann das Wort nicht mehr erteilt werden, wenn sich nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer dafür aussprechen.
(7) Persönliche Erklärungen können nur am Schluss der Aussprache abgegeben werden, zu sachlichen Berichtigungen kann das Wort sofort erteilt werden.
(8) Wird der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, wird die Rednerliste verlesen und sodann abgestimmt.
(9) Ist ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung weiterhin gewährleistet, kann in Sitzungen der Vorstandschaft, des Vereinsrates und der Ausschüsse von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen abgesehen werden.
(10) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Der Sitzungsleiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
(2) Jeder Sitzungsteilnehmer kann vom Sitzungsleiter das Wort zur Geschäftsordnung außerhalb der Rednerliste verlangen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung, insbesondere Anträge auf den Schluss der Debatte oder die Begrenzung der Redezeit, kommen außerhalb der Rednerfolge sofort zur Abstimmung, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.
(4) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
(5) Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
(6) Die Abstimmung erfolgt in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen des Sitzungsleiters

(1) Unqualifizierte Äußerungen hat der Sitzungsleiter zu unterbinden. Bei Wiederholung kann er dem Störer das Wort zu entziehen.
(2) Der Sitzungsleiter hat die Möglichkeit, Störer aus dem Raum zu verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Beim Ausschluss von Gästen wegen grober Ordnungsstörung macht der Sitzungsleiter von dem ihm übertragenen Hausrecht Gebrauch.
(3) Beteiligen sich mehrere Sitzungsteilnehmer an der Störung, kann der Sitzungsleiter die Sitzung auf Zeit unterbrechen.

§ 10 Abstimmungen

(1) Über jeden Beratungsgegenstand muss gesondert abgestimmt werden, es sei denn, dass Gegenstände verbunden worden sind.
(2) Während des Abstimmungsverfahrens sind nur noch solche Anträge zulässig, die redaktionellen Inhalt haben.
(3) Jeder Antrag ist bei Unklarheiten vor der Abstimmung nochmals zu verlesen. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben. Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können.
(4) Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so wird hierüber durch vorherige Abstimmung in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ohne Aussprache entschieden.
(5) Während der Abstimmung sind keine Wortmeldungen zur Sache mehr zulässig.
(6) Hat ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer Zweifel am Abstimmungsergebnis, kann er sich nach der Abstimmung zu Wort melden und auf Verlangen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder die Wiederholung der Abstimmung (offene Abstimmung) oder eine Nachzählung der Stimmen (geheime Abstimmung) beantragen.
(7) Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(8) Anträge auf Aufhebung, Abänderung oder Verbesserung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt.
(9) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
(10) Sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird grundsätzlich offen abgestimmt. Geheim ist abzustimmen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder dies verlangt.
(11) Sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, genügt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(12) Der Sitzungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis bekannt. Das Ergebnis ist genau vom Protokollführer in die Niederschrift über die Sitzung aufzunehmen.
(13) Bei Zweifeln über die Abstimmung, das Abstimmungsverfahren oder das Abstimmungsergebnis kann sich der Versammlungsleiter jederzeit zu Wort melden und Auskunft geben. Angezweifelte Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.
(14) Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. In besonders begründeten Einzelfällen können Beschlüsse auch durch möglichst schriftliche Rundfrage bei allen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
(15) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.

§ 11 Wahlen

(1) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie als Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung enthalten sind.
(2) Jeder stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer hat das Recht, Wahlvorschläge einzubringen. Alle vorgeschlagenen Kandidaten sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden. Erklärt sich die vorgeschlagene Person zur Kandidatur bereit, wird sie vom Protokollführer in die Liste der Kandidaten aufgenommen. Lehnt eine vorgeschlagene Person die Kandidatur ab, wird sie nicht in die Liste der Kandidaten aufgenommen. In der Sitzung nicht anwesende Personen können nur dann zur Wahl zugelassen werden, wenn dem Wahlleiter eine möglichst schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der Wahl hervorgeht. Vor der Abstimmung sind die Namen aller Kandidaten nochmals zu verlesen.
(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, wird offen abgestimmt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor oder wird dies von mindestens einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder beantragt, wird geheim abgestimmt.
(4) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Die Wahl der Ausschussmitglieder kann auch en bloc erfolgen, wenn sich nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder dagegen aussprechen.
(5) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der Kandidaten gewählt ist. Die erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(6) Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses hat der Wahlleiter den Gewählten zu fragen, ob er zur Übernahme des Amtes bereit ist. Erklärt dieser sich zur Wahl bereit, wird ihm das jeweilige Amt übertragen, lehnt er die Wahl ab, ist die Wahl gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen vollständig zu wiederholen.
(7) Für in der Mitgliederversammlung durchzuführende Wahlen wird per Beschluss in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus ihrer Mitte ein dreiköpfiger Wahlausschuss eingesetzt, der sich auf einen Vorsitzenden einigt. Dieser hat die Aufgabe, die Wahl durchzuführen. Er gibt ggf. die Stimmzettel aus und sammelt diese ein. Er wertet die Abstimmung aus und gibt das Ergebnis bekannt. Der Wahlausschuss kann en bloc gewählt werden.
(8) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.

§ 12 Sitzungsprotokolle

(1) Über alle Sitzungen sämtlicher Vereinsgremien ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und vor der Archivierung vom jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
(3) Auf Verlangen müssen während oder nach der Sitzung abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
(4) Das Protokoll ist, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, allen (auch den in der betreffenden Sitzung nicht anwesenden) gewählten Mitgliedern des jeweiligen Gremiums spätestens zehn Tage nach der jeweiligen Sitzung schriftlich zuzustellen und ggf. in der auf die Sitzung folgenden Sitzung des jeweiligen Gremiums zu verlesen. In der Mitgliederversammlung kann auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werden.
(5) Einwendungen gegen das Protokoll sind beim Sitzungsleiter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Protokolls schriftlich zu erheben, ansonsten gilt das Protokoll als angenommen.
(6) Protokolle über Sitzungen von unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagenden Gremien dürfen, auch auszugsweise, nur in Abstimmung mit dem jeweiligen Gremium an Dritte weitergegeben werden. Der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Schriftführer erhalten je ein Exemplar der Protokolle sämtlicher Sitzungen aller Vereins- und Abteilungsgremien.
(7) Aus dem Protokoll müssen Vereinsgremium, Datum, Ort, Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge ihrer Behandlung hervorgehen. In der Regel genügt die Form des Ergebnisprotokolls, Beschlüsse müssen jedoch im Wortlaut wiedergegeben werden und Abstimmungsergebnisse deutlich ersichtlich sein.
(8) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.

§ 13 Die Ausschüsse

(1) Den Ausschüssen gehören kraft ihres Amtes mindestens ein, maximal zwei Mitglieder der Vereinsvorstandschaft an, ein weiteres Mitglied (der Ausschussvorsitzende) wird von der Vereinsvorstandschaft bestimmt. Die weiteren Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Einem Ausschuss sollten insgesamt nicht mehr als fünf Mitglieder angehören. Der Ausschussvorsitzende darf nicht eines der Ausschussmitglieder sein, die Kraft ihres Amtes dem jeweiligen Ausschuss oder der Vereinsvorstandschaft angehören. Die Besetzung und Zusammensetzung der Ausschüsse richtet sich nach § 20 der Satzung.
(2) In der konstituierenden Sitzung wählen die Ausschussmitglieder in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Der Stellvertreter darf nicht eines der Ausschussmitglieder sein, die Kraft ihres Amtes dem jeweiligen Ausschuss oder der Vereinsvorstandschaft angehören. Die Durchführung der Wahl soll sich ansonsten an den Bestimmungen des § 11 dieser Ordnung orientieren.
(3) Die Ausschüsse haben, mit Ausnahme des Ehrungsausschusses, eine rein beratende Funktion und können keine über ihre Kompetenzen hinausgehenden verbindlichen Beschlüsse fassen.
(4) Die Einberufung der Ausschüsse obliegt dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden. Eine verbindliche Ladungsfrist besteht nicht. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Eine verbindliche Einhaltung der Reihenfolge von Beratungsgegenständen ist nicht erforderlich. Einzelne Beratungsgegenstände können im Einvernehmen der jeweiligen Ausschussmitglieder vertagt werden.
(5) Die Ausschüsse können gemäß der einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Geschäftsordnung durch ihren Ausschussvorsitzenden Anträge an den Vereinsrat stellen.
(6) Die Ausschüsse tagen mindestens einmal im Jahr und grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit; der Ehrenausschuss tagt bei Bedarf. Experten können unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften in § 4 dieser Ordnung an den Sitzungen teilnehmen, wenn sich mindestens ein Drittel der anwesenden gewählten Ausschussmitglieder in einfacher Mehrheit dafür ausspricht.
(7) Die Sitzungen werden in der Regel von Ausschussvorsitzenden geleitet. Jedes gewählte Ausschussmitglied ist berechtigt, ohne vorangehende Stellung eines Antrags Beratungsgegenstände in die Diskussion einzubringen und sich an den Beratungen zu beteiligen.
(8) Ausschussinterne Abstimmungen können in offener Form erfolgen und sollten sich in der Durchführung an den Regelungen von § 10 dieser Ordnung orientieren. Experten und Gäste sind nicht stimmberechtigt.
(9) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das reihum jeweils von einem Ausschussmitglied zu verfassen ist, sofern sich nicht eines der Ausschussmitglieder als Schriftführer zur Verfügung stellt. Es muss über die Form des Ergebnisprotokolls nicht hinausgehen, ist vom Protokollführer zu unterzeichnen, den gewählten Ausschussmitgliedern sowie dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer des Vereins spätestens zehn Tage nach der jeweiligen Sitzung schriftlich zuzustellen und ggf. in der auf die Sitzung folgenden Sitzung des jeweiligen Ausschusses zu verlesen. Der Inhalt der Protokolle darf Dritten (mit Ausnahme von Mitgliedern der Vereinsvorstandschaft und des Vereinsrates) nur in Abstimmung mit den Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht werden.
(10) Die Ausschüsse können in Abstimmung mit dem Vereinsrat bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder zur Realisierung von Vorhaben und Durchführung von Veranstaltungen heranziehen bzw. spezielle Organisationsgremien einsetzen. Solche Mitglieder dürfen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen als „Experten“ an den Ausschusssitzungen teilnehmen, haben aber nicht das Recht als ordentliche Mitglieder des betreffenden Ausschusses tätig zu werden.
(11) Wird ein „Finanzausschuss“ oder ein mit der Haushalts- und Kassenführung des Vereins in Verbindung stehender Ausschuss eingerichtet, dürfen dessen Mitglieder nicht das Amt eines Kassenprüfern übernehmen.

C) Schlussbestimmungen
§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Falls einzelne Bestimmungen der Ordnung unwirksam sein sollten oder diese Ordnung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Ordnung vereinbart werden sollte.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.h5